"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde der Angeklagte bzw. dessen Organ unter Beilage der Anklage auf den 24. Oktober 2023 vorgeladen. -3- 8. Der Angeklagte hat die eingeschriebene Vorladung vom 13. September 2023 nicht abgeholt, weshalb ihm diese nochmals nicht eingeschrieben zugestellt wurde.