3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. März 2023 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 4'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 30. März 2023 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2023 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Am 11. September 2023 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: