1. Anfang 2022 wurde dem Verein A.______ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2021 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 15. November 2022 erstmals gemahnt. Am 17. Januar 2023 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2021 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.