Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 0.00 (rechtskräftiges steuerbares Einkommen 2015) aus. In der Zwischenzeit wurde das steuerbare Einkommen für das Jahr 2016 nach Ermessen mit CHF 8'500.00 rechtskräftig veranlagt. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2011 bis 2015) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2015).