1.3.3. Der Angeklagte bestreitet zu Recht nicht, eine Steuererklärung erhalten zu haben. Ebenso macht er nicht geltend, die Steuererklärung rechtzeitig eingereicht zu haben. Die Steuererklärung ist trotz mehrfacher Mahnung und neuer Fristansetzung bis heute nicht eingereicht worden. Dass die -6- Steuererklärung in der Post untergegangen ist, vermag die Nichteinreichung der Steuererklärung nicht zu entschuldigen. Demnach ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2016 bzw. eines (sinngemässen) Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen.