Das Gemeindesteueramt Q. legt dar, das Mahnverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden. Nach der ersten Mahnung zur Abgabe der Steuererklärung sei auf Gesuch eine Fristverlängerung gewährt worden. Nach Ablauf der gewährten Frist sei eine eingeschriebene Mahnung mit Bussenandrohung zugestellt worden. Diese sei nicht entgegengenommen worden. Es sei eine Zweitzustellung erfolgt. Nachdem diese letzte Mahnung nicht beachtet worden sei, träten die angedrohten Säumnisfolgen (Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten) ein. Die Steuererklärung sei bis heute nicht eingegangen.