3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 23. Oktober 2017 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 24. November 2017 (Postversand) Einsprache. Er führt aus, die Steuererklärung sei ihm in seiner Post "unter gegangen". Er habe sie jetzt gefunden und werde sie bei der Steuergemeinde Q. einreichen. 5. In seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 26. Februar 2018 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: