Nachdem eine Existenzminimumberechnung eingereicht wurde, gemäss welcher das steuerbare Einkommen erheblich von der Ermessensveranlagung der Steuerperiode 2019 abweicht und nachdem auch die Aussagen des Angeklagten sowie seiner Ehefrau an der Verhandlung diese Abweichung bekräftigen, stellt das Spezialverwaltungsgericht zu Gunsten des Angeklagten auf ein für die Bussenbemessung massgebendes Einkommen von maximal CHF 100'000.00 ab.