Die Ehefrau des Angeklagten reichte eine Berechnung des Existenzminimums vom 12. Oktober 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Angeklagte ein monatliches Einkommen von CHF 5'000.00 erzielt, die Ehefrau ein monatliches Einkommen von CHF 1'855.00. Allerdings wurde vermerkt, dass die Einkommen schwankend seien. Die Lebenskosten betragen monatlich CHF 5'251.00. Die pfändbare Lohnquote wurde auf ca. CHF 1'600.00 festgelegt. Der Angeklagte reicht jedoch keine weiteren Unterlagen ein, welche sein Einkommen oder dasjenige seiner Ehefrau im Jahr 2019 belegen würden. Auch aktuelle Einkommensnachweise fehlen.