1.4.3. Es ist daher festzuhalten, dass die Argumente des Angeklagten unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2019 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermögen. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2019 verletzt.