3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 14. Oktober 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'400.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2020 beantragte das Gemeindesteueramt R. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. Januar 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: