3.2. Der Einwand des Angeklagten, die Vorladung nicht erhalten zu haben, ist nicht zu hören. Eine Ferienabwesenheit ist – anders als ein Gefängnisaufenthalt – nicht relevant. Der Angeklagte hat mit Einspracheerhebung das vorliegende Verfahren angestrebt und muss demgemäss für eine Zustellungsmöglichkeit während einer geplanten Abwesenheit sorgen. Folglich gilt die Vorladung als zugestellt. -5-