2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. 3.1. Telefonisch machte der Angeklagte am 12. April 2021 geltend, er habe die Vorladung erst vor drei Tagen (geöffnet) erhalten. Er sei die letzten drei Monate in den Ferien gewesen. Für den Erhalt der Vorladung habe er nicht unterschrieben.