2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde der Angeklagte auf den 16. März 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Der Angeklagte ist nicht erschienen. -3- 8. Telefonisch machte der Angeklagte am 12. April 2021 geltend, er habe die Vorladung erst vor drei Tagen (geöffnet) erhalten (Aktennotiz vom 12. April 2021). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).