Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2021.6 2019/1617 Urteil vom 16. März 2021 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Bernhard Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2019/1617 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2020 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2019 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 16. Juli 2020 erstmals gemahnt. Am 20. August 2020 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2019 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 2. Oktober 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 13. Januar 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht ge- gen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuer- gesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." 7. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde der Angeklagte auf den 16. März 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Der Angeklagte ist nicht erschienen. -3- 8. Telefonisch machte der Angeklagte am 12. April 2021 geltend, er habe die Vorladung erst vor drei Tagen (geöffnet) erhalten (Aktennotiz vom 12. April 2021). -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. 3.1. Telefonisch machte der Angeklagte am 12. April 2021 geltend, er habe die Vorladung erst vor drei Tagen (geöffnet) erhalten. Er sei die letzten drei Monate in den Ferien gewesen. Für den Erhalt der Vorladung habe er nicht unterschrieben. 3.2. Der Einwand des Angeklagten, die Vorladung nicht erhalten zu haben, ist nicht zu hören. Eine Ferienabwesenheit ist – anders als ein Gefängnisaufenthalt – nicht relevant. Der Angeklagte hat mit Einspracheerhebung das vorliegende Verfahren angestrebt und muss demgemäss für eine Zustellungsmöglichkeit während einer geplanten Abwesenheit sorgen. Folglich gilt die Vorladung als zugestellt. -5- 3.3. Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -6- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2019 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2019 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde nach den Angaben der Steuerbehörden mehrfach gemahnt. Innert der gesetzten Frist ging keine Steuererklärung ein. Der Angeklagte bringt vor, er sei vom 23. November 2019 bis am 11. September 2020 in Vollzugshaft im Bezirksgefängnis R. gewesen. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich gewesen, die Steuererklärung 2019 einzureichen. 1.4. Die erste, nicht qualifiziert zugestellte Mahnung vom 16. Juli 2020 erfolgte während des Strafvollzuges. Ob diese dem Angeklagten zugegangen ist, kann nicht festgestellt werden. Ein Zustellbeweis liegt jedenfalls nicht vor. Die letzte Mahnung vom 21. August 2020 wurde ausweislich von Track & Trace am 22. August 2020 an die Adresse c/o D, C, Q., zugestellt. Auch in diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte gemäss Bestätigung des C. unverändert im Strafvollzug. Dafür, dass dem Angeklagten die Post ins Gefängnis nachgeschickt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte, geschweige denn ein Nachweis. Es ist daher im Strafverfahren zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass ihm auch die letzte Mahnung nicht rechtsgenüglich zugestellt wurde. Dementsprechend fehlt es vorliegend an einer gültigen Mahnung, weshalb der Angeklagte mangels Tatbestandsmässigkeit von Schuld und Strafe frei- zusprechen ist. -7- III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 50.00 nicht bestätigt wird, sind dem Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Kosten des Gerichtsverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -9- Aarau, 16. März 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard