3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 41'264.00 (steuerbares Einkommen 2018) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Das in der Anklage erwähnte steuerbare Einkommen 2018 ist jedoch noch nicht rechtskräftig festgesetzt und daher für die Bussenbemessung im vorliegenden Verfahren nicht massgebend. Es ist auf das letzte rechtskräftige Einkommen 2017 in der Höhe von CHF 48'200.00 abzustellen. Dies hat vorliegend keine Bedeutung, da sowohl ein Einkommen von CHF 41'264.00 als auch ein Einkommen von CHF 48'200.00 gemäss aktuellem Bussentarif zur gleichen Busse führen.