Der Angeklagte hätte somit eine unvollständige Steuererklärung unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Belege abgeben können und müssen. Dass die Vorjahre noch nicht veranlagt sind, wie der Angeklagte behauptet, hat auf die zu deklarierende Steuerperiode 2019 keinen Einfluss. 1.3.5. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2019 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2019 verletzt.