Eine allgemein geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit genügt dafür jedenfalls nicht. Demnach ist festzuhalten, dass dieser Einwand des Angeklagten unbehelflich ist und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2019 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen vermag. 1.3.4. Schliesslich bringt der Angeklagte vor, er habe den Lohnausweis 2019 erst im November 2020 erhalten und die Steuerveranlagungen der Vorjahre seien noch nicht eröffnet worden. -7-