Aus den Ausführungen des Angeklagten lässt sich nicht ableiten, dass er während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuererklärung auszufüllen oder einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Es kann ohne detailliertes Arztzeugnis nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte während der letzten Mahnfrist überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Eine allgemein geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit genügt dafür jedenfalls nicht.