Die Verfügung vom 2. Juli 2020 galt am 13. Juli 2021 als zugestellt (vgl. Erw. 1.2.2.). Der Aufforderung zur Einreichung eines detaillierten Arztzeugnisses ist der Angeklagte jedoch nicht nachgekommen. Der Einwand des Angeklagten erscheint demnach unzureichend substantiiert als blosse Schutzbehauptung. Aus den Ausführungen des Angeklagten lässt sich nicht ableiten, dass er während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuererklärung auszufüllen oder einzureichen oder eine Drittperson damit zu beauftragen.