1.3.2. Der Angeklagte bringt in der Einsprache sinngemäss vor, er sei aufgrund eines am 22. Mai 2020 erlittenen Unfalls mindestens bis November 2020, arbeitsunfähig gewesen. Zudem sei noch keine Steuerveranlagung der Vorjahre erstellt worden. Diese seien für die fällige Steuererklärung notwendig. Letztlich sei der Lohnausweis 2019 erst am 2. November 2020 erstellt und ihm am 5. November 2020 zugestellt worden. Es sei ihm aus diesen Gründen nicht möglich gewesen, die Steuererklärung abzugeben.