1.2.3. Der Einwand des Angeklagten, er sei in Deutschland steuerpflichtig, bleibt demnach unsubstantiiert und eine reine Schutzbehauptung. Es ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Angeklagte in Q. seinen Wohnsitz hatte -6- und verpflichtet war, dem zuständigen Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2019 einzureichen. 1.3. 1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, mit A-Post Plus versandten Mahnung vom 16. September 2020 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein.