In Anwendung der Zustellfiktion sowie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 12 und 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) ist der erteilte Fristverlängerungsauftrag des Angeklagten unerheblich, womit die Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, d.h. am 13. Juli 2021, als zugestellt gilt. Trotz rechtsgenüglich zugestellter Verfügung liess der Angeklagte sich nicht vernehmen und reichte keine weiteren Unterlagen ein.