1.2. 1.2.1. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2019 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Er macht jedoch geltend, aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts R. bestehe eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Damit wird die Steuerpflicht in der Schweiz in Frage gestellt.