8. Anlässlich des Telefonats vom 7. Juni 2021 erklärte sich der Angeklagte mit einem Urteil in Abwesenheit einverstanden. Zudem wurde der Angeklagte vom Präsidenten aufgefordert, das Urteil des Finanzgerichts R. innert zwei Wochen einzureichen (Telefonnotiz vom 7. Juni 2021). 9. Da das Urteil nicht eingereicht wurde, wurde der Angeklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2021 nochmals aufgefordert, das Urteil des Finanzgerichts R. und zusätzlich ein detailliertes Arztzeugnis einzureichen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).