1.4. Der Angeklagte bringt vor, aufgrund seines Engagements zur Klärung von Fragen hinsichtlich des ärztlichen Bundesratstarif TARMED-BR2018 sowie der Arzneimittelversorgung im Kanton Aargau sei er zeitlich stark eingebunden gewesen. Zudem würden er und seine Praxispartnerin eine gemeinsame Buchhaltung führen. Eine getrennte Buchhaltung erachte er als nicht opportun bei einer gegenseitigen Vertretung. Die Tariferfassung als Basis der Rechnungsstellung und schliesslich der Buchhaltung sei derart komplex, dass dies Chefsache sei. Aufgrund immer komplexerer Regeln der Krankenkassen sei der Abrechnungsaufwand enorm.