3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 11. November 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 1'300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2021 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Replik vom 10. März 2021 nahm der Angeklagte nochmals Stellung. 7. Am 14. April 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: