Inzwischen ist die Steuerperiode 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 123'845.00 rechtskräftig veranlagt worden. Die Angeklagte wurde deshalb mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des höheren steuerbaren Einkommens eine allfällige Erhöhung der Busse in Betracht zu ziehen sei. Die Angeklagte hat sich dazu nicht vernehmen lassen. Für die Bussenbemessung ist – wie oben erwähnt – auf dieses letzte rechtskräftige steuerbare Einkommen abzustellen.