und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 25.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 3.2. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen der Angeklagten von CHF 0.00 (Steuerperiode unbekannt) aus. Da das steuerbare Einkommen für das Jahr 2017 CHF 123'845.00 betrage und dieses rechtskräftig veranlagt sei, habe die beschuldigte Person unter Umständen mit einer Erhöhung der Busse auf CHF 275.00 zu rechnen.