Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung. Die Angeklagte hätte somit selbst eine unvollständige Steuererklärung abgeben können und müssen, mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen. -7- 1.4.5. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2019 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2019 verletzt.