1.4.4. Weiter macht die Angeklagte geltend, sie habe über nicht alle Unterlagen der Grundstücke in der Türkei verfügt. Hierzu ist festzuhalten, dass dieser Einwand unbehelflich ist und die Nichteinreichung der Steuererklärung 2019 nicht zu begründen vermag. Das Fehlen von Unterlagen entbindet die steuerpflichtige Person nicht von der Pflicht, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen. Auch wenn der Angeklagten für die Steuererklärung 2019 relevante Angaben gefehlt haben sollten, berechtigte sie dieser Umstand nicht, mit der Einreichung der Steuererklärung zuzuwarten. Die Steuererklärung ist eine Wissenserklärung.