1.4.3. In der zweiten Mahnung vom 24. September 2020 wurde die Angeklagte aufgefordert, die Steuererklärung 2019 innert 20 Tagen einzureichen. Die Frist lief demnach am 15. Oktober 2020 ab. Die Steuererklärung 2019 trägt zwar das Druckdatum 13. Oktober 2020, aber ging erst am 5. November 2020 beim Gemeindesteueramt Q. ein (vgl. Posteingangsstempel).