ersichtlich, die es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung als glaubhaft erscheinen lassen, dass die Mahnung vom 24. September 2020 nicht durch die Post in den Briefkasten der Angeklagten gelegt wurde. Vielmehr hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Brief in den Briefkasten der Angeklagten gelegt wurde. Damit ist die Sendung in den Machtbereich der Angeklagten gelangt, was auch dann als Zustellung gilt, falls die Angeklagte den Inhalt der Mahnung nicht zur Kenntnis genommen haben sollte (Urteile des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012 [2C_570/2011, 2C_577/2011]; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010 [2C_430/2009] mit Hinweisen, in StR 65/2010 S. 396 ff.).