Ausweislich der Sendungsverfolgung für die Nummer aaa wurde der Brief mit der letzten Mahnung am 25. September 2019 um 9:25 Uhr in den Briefkasten der Angeklagten gelegt. Wenn die Angeklagte somit mit ihrer Äusserung, sie habe "die eingeschriebene Mahnung nicht erhalten", geltend machen will, die Sendung an sich sei ihr gar nie in den Briefkasten gelegt worden, so muss sie sich die Sendungsverfolgung Nr. aaa entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil beweist. Die Angeklagte macht keine Gründe geltend und es sind auch keine Gründe -6-