1.4.2. Sofern die Angeklagte mit ihrem Vorbringen, sie habe "keine eingeschriebene Mahnung erhalten" geltend machen will, sie habe die zweite Mahnung nicht erhalten, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Die Eröffnung einer Verfügung ist keine annahmebedürftige, sondern eine bloss empfangsbedürftige Rechtshandlung. Die effektive Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfügung ist nicht notwendig. Die Folgen davon hat, unter Vorbehalt der Wiederherstellung der Frist, der Verfügungsadressat zu tragen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern -5-