1.4. 1.4.1. Die Angeklagte bringt vor, sie und ihr Ehemann hätten die Steuererklärung 2019 am 14. Oktober 2020 an das Gemeindesteueramt gesandt. Danach sei der Strafbefehl zugestellt worden. Wegen der Pandemie hätten sie und ihr Ehemann keine Möglichkeit gehabt, die Unterlagen für die Grundstücke in der Türkei zu holen. Sie seien beide in der Risikogruppe. Zudem hätten sie keine eingeschriebene Mahnung erhalten. Nach der erhaltenen Mahnung hätten sie die Steuererklärung sofort eingereicht (Einsprache; Replik).