3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 6. November 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 25.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 14. April 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: