Der Angeklagte hat sich zur Bussenhöhe nicht geäussert. Gemäss Anklageschrift musste er innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2014 bis 2018) wegen nicht eingereichter Unterlagen zur Steuererklärung noch nie gebüsst werden. Jedoch wurde er für die Steuerperiode 2017 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung mit einer Busse von CHF 25.00 bestraft. Dies müsste sich grundsätzlich strafschärfend auswirken. Da die Vorinstanz vorliegend von einer Strafschärfung abgesehen hat, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 30.00 zu bestätigen. -7-