3. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Busse bei der Bestrafung von Verfahrenspflichtverletzungen wegen nicht eingereichter Unterlagen zur Steuererklärung in der Regel nach der Anzahl früherer gleichartiger Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen einkommensunabhängigen, nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet.