Die nicht weiter substantiierten oder belegten Gesundheitsbeschwerden der Ehefrau des Angeklagten werden von ihm nicht als Grund für die unterlassene Mitwirkung angeführt und könnten diese auch nicht rechtfertigen. Die Einwände des Angeklagten sind unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der zusätzlichen Unterlagen zur Steuererklärung 2019 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Unterlagen zur Steuererklärung 2019 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuchs verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich.