1.4.2. Das Gemeindesteueramt Q. führt in der Vernehmlassung aus, der vom Angeklagten erwähnte Besuch beim Gemeindesteueramt sei am Dienstag, 15. Dezember 2020, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bussenanträge bereits gestellt worden. Es sei keine Auskunft dahingehend erteilt worden, dass die Busse infolge des Besuchs dahinfalle. Die Frist der letzten Mahnung sei zu jenem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen. Jedoch sei dem Angeklagten mitgeteilt worden, dass eingereichte Unterlagen in der noch nicht eröffneten Steuerveranlagung berücksichtigt werden könnten. -5-