1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2019 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die mit der Aktenergänzung vom 23. September 2020 zusätzlich zur Steuererklärung 2019 verlangten Unterlagen einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 4. November 2020 reichte er innert der gesetzten Frist die verlangten Unterlagen zur Steuererklärung nicht ein.