2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist die Unterlagen zur Steuererklärung nicht zugingen, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Dezember 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 29. März 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: