1. Anfang 2020 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2019 zugestellt. Nachdem diese eingegangen war, wurde der Angeklagte mit Aktenergänzung vom 23. September 2020 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Am 4. November 2020 erfolgte eine per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der verlangten Unterlagen zur Steuererklärung 2019. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.