3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 114'600.00 (rechtskräftiges satzbestimmendes Einkommen 2018) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2014 bis 2018 ) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal gebüsst werden (2014, 2015, 2016 und 2018). In den Jahren 2015 und 2016 wurde er im Zusammenhang mit nicht eingereichten Aktenergänzungen, in den Jahren 2014 und 2018 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung gebüsst.