Für die Anschuldigungen des Angeklagten gegen das Regionale Steueramt Q., er sei ein Opfer von Mobbing und verfassungswidriger Willkür, fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat bereits festgestellt, die Beschwerde des Angeklagten im Ordnungsbussenverfahren 2018 sei offensichtlich unbegründet (VGE vom 16. Februar 2021, Erw. I.3). Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2019 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2019 verletzt.