Dass der Angeklagte in einem späteren Zeitpunkt eine Steuererklärung 2019 einreicht, welche keine Einkommens- und Vermögenswerte bzw. lediglich überall die Angabe CHF 0.00 enthält, macht es nicht glaubhaft, dass der Angeklagte zuvor rechtzeitig eine Steuererklärung ausgefüllt und eingereicht haben soll. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Angeklagten, eine ausgefüllte Steuererklärung rechtzeitig eingereicht zu haben, als reine Schutzbehauptungen.