zum Erhalt bzw. Nichterhalt der Steuererklärung des Angeklagten zu machen. Gemäss Angaben des Regionalen Steueramts Q. vom 22. April 2021 hat der Angeklagte erst nachträglich eine Steuererklärung 2019 eingereicht und überall CHF 0.00 eingesetzt (Aktennotiz vom 22. April 2021). Dass der Angeklagte in einem späteren Zeitpunkt eine Steuererklärung 2019 einreicht, welche keine Einkommens- und Vermögenswerte bzw. lediglich überall die Angabe CHF 0.00 enthält, macht es nicht glaubhaft, dass der Angeklagte zuvor rechtzeitig eine Steuererklärung ausgefüllt und eingereicht haben soll.