1.5. Der Angeklagte reicht zum Beweis seiner Angaben lediglich einen Printscreen vom 28. Oktober 2020 ein, welcher das Aufrufen und Bearbeiten der Easy Tax Datei "A. 2019" am 25. März 2020 anzeigt. Der Printscreen sagt nichts darüber aus, ob die Steuererklärung 2019 ausgefüllt, geschweige denn eingereicht wurde. Den Beweis für die Einreichung der Steuererklärung 2019 vermag dieser Ausdruck somit nicht zu erbringen. Im Gegenteil, zeigt doch der Printscreen klar, dass keine Quittung für die Steuererklärung 2019 erstellt wurde, wie dies am 17. März 2018 für das Steuerjahr 2017 offenbar gemacht wurde. Weitere Unterlagen, die belegen würden, dass die Steuererklärung 2019 tatsächlich eingereicht