1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. September 2020 ging innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Der Angeklagte bringt dagegen vor, er habe die Steuererklärung nachweisbar zweimal eingereicht. Er habe das Easy Tax Programm am 25. März 2020 heruntergeladen und die Steuererklärung ausgefüllt. Am 5. September 2020 habe er nochmals eine Kopie der Steuererklärung abgeliefert. Er werde vom Regionale Steueramt Q. seit seiner Wohnsitznahme in R. willkürlich behandelt und gemobbt.